Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 337
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2011 – IV ZR 199/10Wohngebäudeversicherung: Wirksamkeit der Sanktionsregelung bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten mangels Vertragsanpassung nach GesetzesänderungZitiert von 35
- BGH, 04.04.2018 – IV ZR 104/17Reiseabbruchversicherung: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Klausel über Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des VersicherungsfallesZitiert von 32
- LG Hamburg, 09.11.2016 – 332 O 62/16Zitiert von 1
- LG Bonn, 15.11.2012 – 6 S 63/12Zitiert von 10
- LG Bonn, 29.10.2013 – 8 S 118/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.08.2017 – 20 U 184/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – IV ZR 198/25
- OLG Celle, 19.03.2026 – 11 U 45/25
- OLG Brandenburg, 11.02.2026 – 11 U 47/25
337 Entscheidungen zu § 28 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/28#abs-1 (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/28#abs-2 (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/28#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/28#abs-4 (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/28#abs-5 (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.